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Finanzamt Zuletzt aktualisiert: 6. Juni 2026 7 Min Lesezeit Redaktion Bescheidassistent
Steuerbescheid prüfen: Häufige Fehler und Einspruch einlegen (2026)

Steuerbescheid prüfen — das sind die häufigsten Fehler

Der Steuerbescheid kommt, man sieht die Zahl unten — Nachzahlung oder Erstattung — und legt ihn weg. Was viele nicht wissen: Schätzungen zufolge enthält etwa jeder fünfte Steuerbescheid einen Fehler. Die meisten bleiben unentdeckt, weil niemand nachschaut. Und die Frist für den Einspruch läuft nach einem Monat ab.

Was als Erstes zu prüfen ist

Der Bescheid enthält eine Anlage mit der genauen Berechnung. Diese sollte Zeile für Zeile mit der eingereichten Steuererklärung verglichen werden. Stimmen die Zahlen? Wurden alle Posten aus der Erklärung übernommen?

Besonders fehleranfällig sind: Werbungskosten (Pendlerpauschale, Arbeitsmittel, Fortbildungen), außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Behinderung, Pflege), Sonderausgaben (Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen, Spenden) und Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG.

Vorläufigkeitsvermerk beachten

Steht im Bescheid ein „Vorbehalt der Nachprüfung" (§ 164 AO) oder eine „Vorläufigkeitserklärung" (§ 165 AO)? Dann ist der Bescheid nicht endgültig. Das Finanzamt kann ihn später ändern — zu Ihren Gunsten oder dagegen. Trotzdem: Wer konkrete Fehler sieht, sollte fristgerecht Einspruch einlegen und nicht auf eine spätere Korrektur hoffen.

Häufig vergessen: der Behinderten-Pauschbetrag

Wer einen Grad der Behinderung (GdB) hat, kann nach § 33b EStG einen Pauschbetrag geltend machen — ohne Einzelnachweis. Ab GdB 50 sind das 1.140 Euro pro Jahr. Wurde der Pauschbetrag in der Erklärung angegeben aber nicht im Bescheid berücksichtigt, ist das ein klarer Fehler.

Ähnliches gilt für den Pflege-Pauschbetrag für Angehörige, die eine pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegen: 600 Euro (Pflegegrad 2–3) oder 1.800 Euro (Pflegegrad 4–5) jährlich.

Einspruch: Frist und Form

Die Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid beträgt einen Monat nach Bekanntgabe — also nach dem dritten Tag nach dem Bescheiddatum (§ 355 AO). Der Einspruch muss schriftlich beim Finanzamt eingehen. Eine E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist nicht ausreichend.

Gleichzeitig mit dem Einspruch kann beantragt werden, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt wird — also dass eine Nachzahlung zunächst nicht fällig wird, solange der Einspruch läuft. Das nennt sich „Aussetzung der Vollziehung" (AdV) und muss ausdrücklich beantragt werden.

[Ihr vollständiger Name]
[Adresse, PLZ Ort]
[Datum]

Finanzamt [Name]
[Adresse]

Betr.: Einspruch gegen Einkommensteuerbescheid [Jahr]
       Steuernummer: [Ihre Steuernummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den Einkommensteuer-
bescheid [Jahr] vom [Datum] ein.

Der Bescheid berücksichtigt folgende Positionen nicht korrekt:

– [Position, z. B.:] Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit in Höhe
  von [Betrag] wurden nicht vollständig angerechnet.
– [Position, z. B.:] Der Behinderten-Pauschbetrag (GdB [X]) nach
  § 33b EStG wurde nicht berücksichtigt.

Ich beantrage zugleich die Aussetzung der Vollziehung bis zur
Entscheidung über den Einspruch.

Ich behalte mir vor, die Begründung zu ergänzen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name in Druckbuchstaben]
  

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