Bürgergeld heißt jetzt Grundsicherungsgeld: Was sich ab 1. Juli 2026 ändert
Ab dem 1. Juli 2026 verschwindet der Begriff „Bürgergeld" aus dem Gesetz. Die Leistung heißt künftig Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107. Wer schon Leistungen bezieht, verliert dadurch nichts automatisch — aber einige Regeln werden spürbar strenger.
ALT vs. NEU auf einen Blick
ALT (bis 30. Juni 2026): Bürgergeld, SGB II „Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende", Vermögenskarenzzeit von einem Jahr, stufenweise Sanktionen.
NEU (ab 1. Juli 2026): Grundsicherungsgeld, SGB II wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende", keine Vermögenskarenzzeit mehr, härtere und schnellere Sanktionen bei Pflichtverstößen.
Warum die Umbenennung?
Auslöser ist der Bericht einer Sozialstaatskommission, den Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas Anfang 2026 entgegennahm. Politisch ist die Umbenennung mehr als Kosmetik: Sie markiert die Abkehr vom Bürgergeld-Begriff von 2023 und die Rückkehr zur klassischen Grundsicherung für Arbeitsuchende — mit stärkerer Betonung von Vermittlung, Mitwirkung und Kontrolle.
Was bleibt gleich (ALT)
- Regelsätze unverändert: 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner bei Paaren, 357–471 Euro für Kinder je nach Alter.
- Jobcenter bleiben zuständig — keine neue Behörde.
- Kein automatischer Anspruchsverlust: Laufende Bewilligungen nach § 41 SGB II bestehen weiter.
- Kein neuer Antrag nötig wegen der Namensänderung allein.
Was sich ändert (NEU)
1. Vermögensprüfung wird strenger
Die bisherige Vermögenskarenzzeit (im ersten Jahr galt höheres geschütztes Vermögen, bislang 40.000 Euro plus 15.000 Euro je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft) entfällt. Vermögen wird ab Antragstellung sofort und gestaffelt nach Alter geprüft.
2. Vermittlungsvorrang kehrt zurück
Es wird zunächst geprüft, ob eine umgehende Vermittlung in Arbeit möglich ist — vor längeren Qualifizierungsmaßnahmen. Das gilt besonders für unter 30-Jährige. Wer arbeiten kann, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen.
3. Schärfere Sanktionen
Wer dreimal in Folge unentschuldigt nicht zu Terminen erscheint, kann als „nicht erreichbar" gelten — in letzter Konsequenz kann der Anspruch komplett entfallen, allerdings erst nach Anhörung und Prüfung wichtiger Gründe. Bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf bereits beim ersten Verstoß für ein bis zwei Monate vollständig entfallen — statt wie bisher in Stufen gekürzt zu werden. Während eines Entzugs kann die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werden, um Mietschulden zu vermeiden.
4. Wegfall der vermuteten Vermögenslosigkeit bei Einmalanträgen
Bisher konnte bei einmaligen Leistungen (z. B. Heizkostennachzahlung) vermutet werden, dass kein erhebliches Vermögen vorliegt, wenn das im Antrag erklärt wurde. Diese Vermutungsregel entfällt — künftig wird auch hier vollständig geprüft.
Übergangsregelung bis Jahresende
Behörden dürfen laut Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin den Begriff „Bürgergeld" verwenden. Es ist deshalb normal, wenn in Bescheiden noch eine Weile beide Begriffe parallel auftauchen.
Was bedeutet das für einen bereits erhaltenen Bescheid?
Ein laufender Bürgergeld-Bescheid bleibt gültig. Bestehende Kooperationspläne und Vereinbarungen gelten zunächst weiter, können aber bei der nächsten Überprüfung an die neuen Regeln angepasst werden. Neue, schärfere Sanktionsregeln greifen in der Regel erst, sobald ein neuer Kooperationsplan nach neuem Recht abgeschlossen wird.